Statuten

I Name und Sitz

Art. 1     Name

Unter dem Namen,

Interessengemeinschaft Hauswirtschaft Schaffhausen,

im Folgenden IG HW SH genannt, besteht ein Verein gemäss Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. In der IG HW SH sind insbesondere die Arbeitgeber organisiert.

Art. 2     Sitz der Geschäftsstelle

Der Sitz der IG HW SH ist am Sitz der Geschäftsstelle.

II Zweck und Aufgaben

Art. 3     Zweck

Zweck der IG HW SH ist:

  1. die Betriebe bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zur Ausbildung von Lernenden in der Hauswirtschaft zu unterstützen
  2. die Berufsbildung in den Ausbildungsbetrieben gemäss deren Bedürfnissen zu fördern
  3. die Aufgaben in der Berufsbildung und Nachwuchsförderung, insbesondere in der Berufsinformation und Nachwuchswerbung, gemeinsam durchzuführen,
  4. die Qualität der Ausbildungen zu sichern und die Weiterentwicklung zu fördern,
  5. die Beratung von Fragen der Berufsbildung auf der Sekundarstufe II
  6. die Zusammenarbeit mit dem Dachverband Hauswirtschaft Schweiz, den anderen kantonalen Organisationen der Hauswirtschaft sowie interkantonal gleich gelagerten Organisationen zu fördern
  7. die Berufsbildung mit den zuständigen staatlichen und privaten Instanzen zu koordinieren und zu fördern
  8. den zukünftigen Arbeitgebern genügend und gut qualifizierten Berufsnachwuchs zu sichern

 

Art. 4     Aufgaben

Die IG HW SH kann insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen.

  1.  Im Bereich der beruflichen Grundbildung (Sekundarstufe II)
    1. Behandlung von Aus- und Weiterbildungsfragen in der Hauswirtschaft
    2. Unterstützung der Ausbildungsbetriebe in Ausbildungsfragen
    3. Erarbeitung von Empfehlungen zu den Lehrverträgen
    4. Durchführung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen, insbesondere für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden, den Berufsfachschulen und Dritten (Kurse, Ausbildnertagungen, etc.).
    5. Organisation und Durchführung der überbetrieblichen Kurse, wenn die Lernenden an der Berufsschule Schaffhausen unterrichtet werden
    6. Organisation und Durchführung der Qualifikationsverfahren (Lehrabschlussprüfung) im Auftrag des Kantons, wenn die Lernenden an der Berufsschule Schaffhausen unterrichtet werden

  2. Weitere Aufgaben sind:

  3. Interessenvertretung: Vertretung der Mitglieder gegenüber den kantonalen und eidgenössischen Behörden und Verbänden sowie Erarbeiten von Stellungnahmen in Fragen der Berufsbildung

  4. Weiterbildung: Förderung und Koordination von Angeboten

  5. Information: Orientierung und Information der Ausbildungsbetriebe, der angeschlossenen Organisationen und der Öffentlichkeit über die Vereinstätigkeit

  6. Ausbildungsverbünde: Organisation von Ausbildungsverbünden

 

Art. 5     Non-Profit Organisation

Die IG HW SH strebt keinen wirtschaftlichen Gewinn an.

III Organe

Art. 6     Organe

Organe der IG HW SH sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Revisionsstelle

 

3.1     Mitgliederversammlung

Art. 7     Stellung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der IG HW SH. Sie entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit die Statuten nichts Anderes vorsehen.

 

Art. 8     Aufgaben

Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Erlass der Statuten
  2. Erlass von Richtlinien für die Tätigkeit der IG HW SH
  3. Genehmigung von Jahresbericht, Jahresrechnung, Budget und strategischen Zielen
  4. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  5. Erlass eines Spesenreglements (bei Bedarf)
  6. Wahl des Vorstands sowie des Präsidiums für drei Jahre, Wiederwahl ist möglich
  7. Wahl der Revisionsstelle
  8. Beschlussfassung über weitere traktandierte Geschäfte und Anträge von Mitgliedern
  9. Behandlung von Rekursen betreffend die Nichtaufnahme von Mitgliedern
  10. Beschlussfassung über die Auflösung und Liquidation des Vereins

 

Art. 9     Einberufung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich im ersten Quartal statt.

  2. Die Mitgliederversammlung wird einberufen: 

    1. auf Beschluss des Vorstands
    2. wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies mit schriftlichem Gesuch und unter Angabe der Traktanden verlangt

  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte spätestens vier Wochen vor dem Versammlungsdatum schriftlich zu erfolgen. Anträge der Mitglieder müssen bis zwei Wochen vor dem Versammlungsdatum schriftlich beim Präsidium eingereicht werden

 

Art. 10   Beschlüsse

  1. Jedes Mitglied der Kategorie A und B hat eine Stimme
  1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Statuten keine andere Regelung vorsehen.
  1. Beschlüsse zu nicht traktandierten Geschäften müssen einstimmig gefasst werden.
  1. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.

 

Art. 11   Versammlungsleitung

  1. Der Präsident, bzw. die Präsidentin, bei dessen, bzw. deren Verhinderung der Vizepräsident, bzw. die Vizepräsidentin, führt den Vorsitz und leitet die Mitgliederversammlung.
  1. Der Präsident, bzw. die Präsidentin stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Antrag als angenommen, für den der Präsident, bzw. die Präsidentin gestimmt hat. Gleiches gilt bei Wahlen.

 

3.2     Vorstand

Art. 12   Geschäftsführung und Vertretung

Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

 

Art. 13   Zusammensetzung

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, insbesondere:

    1. dem Präsidenten, bzw. der Präsidentin, Geschäftsstelle
    2. dem Vizepräsidenten, bzw. der Vizepräsidentin
    3. dem Rechnungsführer, bzw. der Rechnungsführerin
    4. dem Aktuar, bzw. der Aktuarin
    5. dem oder der Verantwortlichen für Weiterbildung
    6. einer Vertretung der Abteilung Berufsbildung des Kantons Schaffhausen, ohne Stimmrecht.

     

    Weitere Fachpersonen ohne Stimmrecht werden nach Bedarf zugezogen, wenn die Lernenden an der Berufsschule Schaffhausen unterrichtet werden:

    1. eine Vertretung der Kommission für die überbetrieblichen Kurse
    2. eine Vertretung der Prüfungsexperten, bzw. der -expertinnen
    3. eine Vertretung der Berufsfachschulen
    4. Gewisse Funktionen können in Personalunion besetzt werden

  2. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

 

Art. 14   Aufgaben

In den Aufgabenbereich des Vorstands fallen insbesondere:

  1. die Aufnahme von neuen Mitgliedern
  2. das Festlegen der strategischen Ziele
  3. das Erstellen des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Budgets zuhanden der Mitgliederversammlung
  4. die Einberufung der Mitgliederversammlung
  5. die Bezeichnung und Organisation der Geschäftsstelle
  6. die Regelung der Unterschriftsberechtigung
  7. die Wahl von Kommissionen, insbesondere für die Organisation und Durchführung der überbetrieblichen Kurse
  8. die Förderung der beruflichen Weiterbildung

Art. 15   Einberufung und Beschlussfassung

  1. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, bzw. der Präsidentin
    oder wenn dies von drei Vorstandsmitgliedern verlangt wird

  2. Der Präsident bzw. die Präsidentin, bei Verhinderung der Vizepräsident, bzw. die Vizepräsidentin, leitet die Sitzungen

  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist

  4. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen

3.3     Revisionsstelle

Art. 16   Wahl

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Personen in die Revisionsstelle. Diese dürfen keinem anderen Organ der IG HW SH angehören

  2. Die Revisionsstelle wird für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich

Art. 17   Aufgaben

  1. Die Revisionsstelle prüft die gesamte Rechnungsführung der IG HW SH

  2. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung schriftlichen Bericht. Sie stellt Antrag auf Genehmigung oder Ablehnung der Jahresrechnung und auf Décharge-Erteilung an den Vorstand

  3. Die Revisionsstelle ist berechtigt, jederzeit die Vorlage aller Unterlagen der Rechnungsführung sowie aller Belege zu verlangen

IV Mitglieder

Art. 18   Mitgliedschaft und Aufnahme

  1. Der IG HW SH können angehören:

    1. alle anerkannten Ausbildungsbetriebe
    2. öffentliche und private Institutionen, welche sich mit der Ausbildung im Bereich der Hauswirtschaft befassen
    3. Weitere Interessierte (natürliche oder juristische Personen), welche die Anliegen der Berufsbildung in der Hauswirtschaft unterstützen

  2. Mitgliedschaftskategorien:

    1. Mitglieder der Kategorie A sind Ausbildungsbetriebe
    2. Mitglieder der Kategorie B sind alle übrigen Personen und Institutionen, welche die Anliegen der Berufsbildung in der Hauswirtschaft unterstützen. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen

  3. Beschlüsse über die Aufnahme bzw. Nichtaufnahme sind schriftlich und begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss der Nichtaufnahme kann innert 30 Tagen nach dessen Eröffnung bei der Mitgliederversammlung Rekurs erhoben werden. Der Rekurs ist schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.

Art. 19   Austritt

Der Austritt kann mit schriftlicher Kündigung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Kalenderjahrs erfolgen.

V Geschäftsstelle

Art. 20   Führung

  1. Die IG HW SH unterhält eine Geschäftsstelle, der insbesondere die Ausführung der administrativen Arbeiten obliegt
  1. Der Vorstand erstellt ein Geschäftsreglement. Er entscheidet über die finanziellen Mittel und die personelle Organisation der Geschäftsstelle.

VI Finanzen

Art. 21   Einnahmen

Die Einnahmen der IG HW SH setzen sich zusammen aus:

  1. den Mitgliederbeiträgen,
  2. allfälligen Kurskostenbeiträgen der Ausbildungsbetriebe für die überbetrieblichen Kurse
  3. gegebenenfalls den Beiträgen aus der öffentlichen Hand
  4. allfälligen weiteren Einnahmen wie Sponsorenbeiträgen

 

Art. 22   Beitragspflicht

  1. Mitglieder der Kategorie A bezahlen einen jährlichen Mitgliederbeitrag, der höher ist als der Beitrag der Mitglieder der Kategorie B.
  1. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird an der Mitgliederversammlung festgelegt.

Art. 23   Haftung

Für die finanziellen Verpflichtungen der IG HW SH haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jegliche Haftung und/oder Nachschusspflicht seitens der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Art. 24   Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der IG HW SH ist identisch mit dem Kalenderjahr.

 

Art. 25   Entschädigung

  1. Die Tätigkeit bei der IG HW SH erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Spesen werden entschädigt.
  1. Die Mitgliederversammlung legt die Höhe der Entschädigung in einem Spesenreglement fest.

VII Auflösung

Art. 26   Vereinsbeschluss

Für den Beschluss auf Auflösung der IG HW SH bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder.

 

Art. 27   Vermögen

Im Falle einer Auflösung der IG HW SH wird nach Begleichung aller Verpflichtungen das verbleibende Vermögen anteilsmässig, aufgeschlüsselt nach der Höhe der Mitgliederbeiträge, unter den Verbandsmitgliedern aufgeteilt oder einer Institution mit gleichem oder ähnlichem Zweck zugeführt.

VIII Schlussbestimmung

Art. 28   Inkrafttreten

Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung der IG HW SH am 27. September 2006 in Wilchingen genehmigt und treten sofort nach Genehmigung in Kraft.

Die revidierten Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 13. März 2019 in Schaffhausen genehmigt und treten sofort in Kraft.

 

 

Schaffhausen, 13. März 2019

 

 

Präsidentin: 
Marianne Tenz                   

 

Aktuar/in:
Carla Fretz